Satzung des Trägervereins Frauen- und Kinderschutzhaus Baden-Baden und Landkreis Rastatt e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Trägerverein Frauen- und Kinderschutzhaus Baden-Baden und Landkreis Rastatt e.V.". Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2) Sitz des Vereins ist Baden-Baden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist überparteilich und weltanschaulich nicht gebunden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Trägerschaft für die Einrichtung und den Betrieb eines Frauen- und Kinderschutzhauses und/oder zusammenliegender Wohnungen, in dem bzw. denen den Betroffenen vorübergehend Schutz und Unterkunft gewährt wird.
(2) Der Verein leistet fachlich qualifizierte Hilfe und Beratung für misshandelte und von Misshandlung bedrohte Frauen und deren Kinder.
(3) Das Frauen-und Kinderschutzhaus soll die Eigeninitiative und persönliche Entfaltung der aufgenommenen Frauen fördern.
(4) Der Verein ist Anstellungsträger der Mitarbeiterinnen.
(5) Der Verein kann zur Unterstützung seines Zweckes einen Förderkreis bilden.
(6) Der Verein kann über Spenden und Bußgelder gefördert werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können die nachgenannten Institutionen und Gruppierungen sein:
a) Stadtkreis Baden-Baden, Landkreis Rastatt und die Großen Kreisstädte sowie Städte und Gemeinden des Landkreises Rastatt,
b) Fraktionen und Gruppen, die im Gemeinderat der Stadt Baden-Baden und im Kreistag des Landkreises Rastatt vertreten sind,
c) der Verein "Frauen helfen Frauen und Mädchen e.V., Rastatt",
d) die Frauenverbände,- gruppen bzw. Vereine, die im Stadtkreis Baden-Baden oder Landkreis Rastatt tätig sind,
e) Verbände, Gruppen bzw. Vereine, die sozial tätig sind und ihren Sitz im Stadtkreis Baden-Baden oder Landkreis Rastatt haben,
f) die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege der Stadt Baden-Baden und des Landkreises Rastatt.
(2) Mitglieder können außerdem natürliche Personen sein.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Ausscheiden eines Mitglieds
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung.
b) durch Ausschluss, über den der Vorstand mit 2/3- Mehrheit beschließt.
c) durch Tod.
(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Ausschlussgründen zu äußern.
(3) Die Mitteilung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über den Ausschluss wird abschließend in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer/innen.
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
c) Beschluss über die Konzeption des Frauen- und Kinderschutzhauses.
d) Kenntnisnahme über den jährlich aufzustellenden Haushaltsplan.
e) Entgegennahme des Jahresberichts und Beschluss der Jahresrechung.
f) Entlastung des Vorstandes.
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder (33 BGB).
h) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (41 BGB).
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Eine Ergänzung oder Änderung der vom Vorstand bei der Einladung festgelegten Tagesordnung ist möglich.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Zu einer Einberufung ist der Vorstand verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Das Stimmrecht kann wie folgt ausgeübt werden:
a) Stadtkreis Baden-Baden, Landkreis Rastatt und die Großen Kreisstädte sowie Städte und Gemeinden des Landkreises Rastatt je 2 Stimmen
b) Fraktionen und Gruppen, die im Gemeinderat der Stadt Baden-Baden und im Kreistag des Landkreis Rastatt vertreten sind je 2 Stimmen
c) der Verein "Frauen helfen Frauen und Mädchen e.V., Rastatt" insgesamt 2 Stimmen
d) Frauenverbände,- gruppen bzw.- Vereine, die im Stadtkreis Baden-Baden oder Landkreis Rastatt tätig sind je 2 Stimme
e) Verbände, Gruppen bzw. Vereine, die sozial tätig sind und ihren Sitz im Stadtkreis Baden-Baden oder Landkreis Rastatt haben je 2 Stimmen
f) Verbände der Freien Wohlfahrtspflege der Stadt Baden- Baden und des Landkreises Rastatt je 2 Stimmen
g) Beauftragte des Beirates insgesamt 2 Stimmen
h) natürliche Personen je 1 Stimme
(5) Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der 2. Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Besprechung einem Wahlausschuss übertragen werden. Auf Antrag eines Mitglieds ist die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist diejenige Person, welche die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Versammlungsleiterin zu ziehende Los.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von der Versammlungsleiterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern: der 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden, der Schriftführerin, der Schatzmeisterin und 3 bis 5 Beisitzenden.
(2) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus der 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden, der schriftführenden Person und der kassenführenden Person. Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Vorstand müssen mit je einer Person folgende Institutionen vertreten sein:
a) die Verwaltung der Stadt Baden-Baden,
b) die Verwaltung des Landkreises Rastatt,
c) die Liga der Freien Wohlfahrtspflege.
(4) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er muss zusätzlich einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er stellt den Haushaltsplan und den Geschäftsbericht auf; er beschließt über den Haushaltsplan. Der Haushaltsplan ist der Stadt Baden- Baden und dem Landkreis Rastatt bis jeweils 30.09. für das kommende Haushaltsjahr vorzulegen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und die Vertragsabschlüsse mit Honorarkräften.
(7) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Geschäftsjahre, wobei Wiederwahl möglich ist. Hauptamtliche Mitarbeiterinnen können nicht Mitglieder im Vorstand sein, sie können beratend hinzugezogen werden.
(8) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Nachfolgerin vom Vorstand benannt werden. Hierbei ist die Regelung in in § 8 Abs. 3 Satz 2 zu berücksichtigen.
(9) Die Sitzung des Vorstandes wird von der 1. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(10) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu schriftlich erklärt haben.
(11) Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder und über die Berufung neuer Mitglieder in den Beirat.
(12) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von der schriftführenden Person zu unterschreiben.
§ 9 Beirat
(1) Der Beirat fördert und begleitet durch fachliche Beratung die Arbeit im Frauen- und Kinderschutzhaus. Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte zwei Vertreterinnen/Vertreter in die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand berufen. Dem Beirat sollen die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen des Vereins, die Frauenbeauftragte der Stadt Baden-Baden und die Frauenbeauftragten aus dem Landkreis Rastatt sowie Fachkräfte angehören, die mit den Problemen betroffener Frauen und Kinder vertraut sind, z.B. Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter der Sozialverwaltung und der Ehe- und Familienberatungsstellen, Ärztinnen/Ärzte, Richterinnen/Richter, Erzieherinnen/Erzieher, Lehrerinnen/Lehrer, Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter.
(3) Der Beirat soll jährlich mindestens einmal zusammentreten. Er muß zusätzlich einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder die Einberufung verlangt. Der Beirat soll außerdem bei Bedarf auch direkt Beratung für Mitarbeiterinnen und den Verein leisten.
§ 10 Prüfungsbericht
Die Stadtverwaltung Baden-Baden sowie der Landkreis Rastatt haben ein wechselseitiges Prüfungsrecht über die Verwendung der öffentlichen Mittel. Die Prüfungsberichte sind der Stadtverwaltung Baden-Baden und dem Landkreis Rastatt wechselseitig zur Einsicht zuzustellen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit der Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu 1/3 an die Stadt Baden-Baden und zu 2/3 an den Landkreis Rastatt für gemeinnützige Zwecke, vorrangig für in Not geratene Frauen, sofern das zuständige Finanzamt zustimmt.